Satzung

§ 1 Grundsätze

(1) Der eingetragene Verein führt den Namen "Rheumazentrum Nordbrandenburg e.V.". Er hat seinen Sitz in Berlin.

(2) Der Rheumazentrum Nordbrandenburg e.V. ist, gemäß der §§ 51, 52, 55, 60 der Abgabenordnung, ein selbstloser Verein, der unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke verfolgt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein stellt damit eine nichtwirtschaftliche Vereinigung gemäß § 21 BGB dar. Der Verein ist beim Registergericht Berlin (VR 33220B) eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege mit dem Schwerpunkt auf rheumatischen Erkrankungen. Hierzu gehört die Organisation und Sicherung einer flächendeckenden und wohnortnahen medizinischen und fachärztlichen Versorgung von Patienten im Norden des Landes Brandenburg, die an einer rheumatischen Erkrankung leiden.

(2) Der Verein unterstützt rheumatologische Leistungsanbieter in medizinisch- wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Belangen entsprechend seinen Möglichkeiten.

(3) Er fördert die Arbeit aller, die an der Betreuung rheumatologisch Erkrankter beteiligt sind, besonders aber auch deren interdisziplinäre Zusammenarbeit, um so eine lückenlose und qualitativ hohe Betreuung der Patienten in der Region zu erreichen, auch auf der Basis einer integrierten Versorgung nach §§140 SGB V.

(4) Die diagnostischen und therapeutischen Verfahren für die einzelnen Erkrankungen werden basierend auf modernen wissenschaftlichen Erkenntnissen standardisiert und auf einem hohen wissenschaftlichen Stand gehalten.

(5) Eine kompetente Nachbehandlung, die medizinische Rehabilitation sowie die soziale und psychisch begleitende Betreuung der Patienten wird gefördert und laufend optimiert.

(6) Eine Beteiligung des Vereins an überregionalen und internationalen Arbeitsgruppen und Kompetenzzentren wird ermöglicht

(7) Durch fachbezogene und interdisziplinäre Fortbildung wird die Kompetenz der an der rheumatologischen Versorgung beteiligten Ärzte nach einheitlichen Gesichtspunkten gefördert.

(8) Zur Verbesserung und Vereinheitlichung der medizinischen Betreuung werden interdisziplinäre und fachbezogene Konsiliardienste eingerichtet.

(9) Ein fachliches Konsil in Form einer interdisziplinären Konferenz zu feststehenden Zeiten wird für alle an der Betreuung der Patienten Beteiligten möglich.

(10) Die Rheumaforschung und wissenschaftliche Bearbeitung werden gefördert.

(11) Der Verein fördert die Beteiligung an der rheumatologischen Kerndokumentation des Deutschen Rheumaforschungszentrum (DRFZ). Er wird dabei durch alle Mitglieder unterstützt. Für die Mitglieder des Vereins besteht Zugriffsmöglichkeit im Rahmen des gesetzlichen Datenschutzes.

(12) Die Aufklärung der Bevölkerung ist ein wesentlicher Bestandteil der Vereinsarbeit.

(13) Eine enge Zusammenarbeit mit allen in der rheumatologischen Betreuung Tätigen und Selbsthilfegruppen insbesondere der Rheumaliga sowie in der Rehabilitation arbeitenden Einrichtungen, Vereinen und Organisationen wird gewährleistet und gefördert, einschließlich der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungen sowie öffentlicher und privater Organisationen, die sich mit Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises befassen.

(14) Die Aufgaben und Ziele des Vereins werden insbesondere durch z.B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben (Auswertung und Publizierung dieser), Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte und Ärztinnen, Aufklärungskampagnen und Patientenschulungen verwirklicht. 

§ 3 Beschaffung und Verwendung der finanziellen Mittel

(1) Die Arbeit des Vereins wird durch Spenden, Stiftungen und andere Zuwendungen, ggf. auf der Basis abzuschließender Verträge finanziert.

(2) Die Mitglieder des Vereins können sich ebenfalls mit finanziellen Leistungen beteiligen.

(3) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(4) Über die Verfügung der Mittel entscheidet der Vorstand des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützen. Dies betrifft insbesondere die Krankenhäuser, Kassenärzte und den öffentlichen Gesundheitsdienst. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Vereins beantragt. Im Ablehnungsfall kann der Beantragende die Mitgliederversammlung um Entscheidung ersuchen.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich, an den Aufgaben des Vereins, die im § 2 dieser Satzung aufgeführt sind, aktiv mitzuwirken.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch eine mündliche oder schriftliche           Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Tod oder durch Ausschluss aus besonders wichtigem Grund. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem Betroffenen mit Angabe der Begründung schriftlich mitzuteilen.

 § 5 Organe

Die Organe des Vereins sind.
-          der Vorstand
-          der Beirat
-          die Mitgliederversammlung. 

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen:
-          dem Vorsitzenden,
-          dem stellvertretenden Vorsitzenden,
-          dem Schatzmeister

sowie weiteren Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Beirates für die Dauer von zwei Jahren (Legislaturperiode) gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Abgabe einer rechtsverbindlichen Erklärung für den Verein bedarf der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder der Stellvertreter befinden muss.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er stellt einen Arbeitsplan auf, beschafft die Finanzmittel und verwaltet diese. Er erstellt den Haushaltsplan auf Vorschlag des Schatzmeisters. Die Bestellung eines Geschäftsführers bleibt dem Vorstand vorbehalten.

(4) Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende unter Beifügung einer Tagesordnung sowie eingegangener Beschlussvorlagen mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin ein. Beschlussvorlagen der Vorstandsmitglieder sollen mindestens drei Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden vorliegen. Der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter oder der Geschäftsführer, leitet die Sitzungen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich herbeigeführt werden. Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.

(6) Der Vorstand führt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. 

§ 7 Beirat

(1) Dem Beirat sollten Vertreter öffentlicher und privater Organisationen sowie Mitglieder angehören, die sich der Arbeit des Vereins besonders verbunden fühlen.

(2) Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorsitzende des Beirates wird durch den Beirat mit einfacher        Stimmenmehrheit gewählt.

(5) Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten. 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
-          Wahl des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes,
-          Entgegennahme und Beratung des Geschäfts? und Kassenberichtes des
           Vorstandes sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer,
-          Beschluss des Haushaltsplanes, Wahl der Mitglieder des Beirates,
-          Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern und Beschluss von Satzungsänderungen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter jährlich mindestens einmal durch Brief unter Angabe der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

(3) Die Mitgliederversammlung des Vereins ist grundsätzlich öffentlich.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei begründetem Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.

(5) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vorher ein. Bei einer außerordentlichen Tagung genügen zwei Wochen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, wenn in dieser Satzung nicht anders festgelegt, beschlussfähig. Ablehnung von Vorstandsbeschlüssen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Es wird ein Protokoll geführt, das vom Vorstand an die Mitglieder versendet wird. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder beurkundet. 

§ 9 Auflösung

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene ordentliche Mitgliederversammlung notwendig.

(2) Die Auflösung des Vereins ist mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden zu beschließen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Rheumaliga Brandenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Mitarbeiter des Vereins haben keinen Anspruch auf anteilige Vermögensausschüttung.

 

 

Stand: 28.11.2018

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